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Bin ich betroffen?

Wählen Sie ein Land und Ihre Zahl der Beschäftigten, um zu sehen, welche Pflichten gelten und wann der erste Bericht fällig ist.

Die Richtlinie sagt nicht, wie Beschäftigte gezählt werden (Köpfe oder VZÄ, Teilzeit, Stichtag). Das entscheidet das nationale Recht: Nutzen Sie Ihre übliche Zählung.

Rechtsgrundlage

Art. 9 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2023/970
Wortlaut des Artikels
Arbeitgeber mit 250 oder mehr Arbeitnehmern haben bis zum 7. Juni 2027 und in jedem darauf folgenden Jahr die Informationen nach Absatz 1 in Bezug auf das vorangehende Kalenderjahr vorzulegen.

Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu

Art. 9 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2023/970
Wortlaut des Artikels
Arbeitgeber mit 150 bis 249 Arbeitnehmern haben bis zum 7. Juni 2027 und danach alle drei Jahre die Informationen nach Absatz 1 in Bezug auf das vorangehende Kalenderjahr vorzulegen.

Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu

Art. 9 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2023/970
Wortlaut des Artikels
Arbeitgeber mit 100 bis 149 Arbeitnehmern haben bis zum 7. Juni 2031 und danach alle drei Jahre die Informationen nach Absatz 1 in Bezug auf das vorangehende Kalenderjahr vorzulegen.

Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu

Art. 9 Abs. 5 Richtlinie (EU) 2023/970
Wortlaut des Artikels
Die Mitgliedstaaten hindern Arbeitgeber mit weniger als 100 Arbeitnehmern nicht daran, die in Absatz 1 festgelegten Informationen auf freiwilliger Basis vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des nationalen Rechts von Arbeitgebern mit weniger als 100 Arbeitnehmern verlangen, Informationen über das Entgelt vorzulegen.

Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu

Art. 5 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2023/970
Wortlaut des Artikels
Stellenbewerber haben das Recht, vom künftigen Arbeitgeber Informationen über Folgendes zu erhalten: a) das auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhende Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle oder dessen Spanne; und b) gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen des Tarifvertrags, den der Arbeitgeber in Bezug auf die Stelle anwendet. Diese Informationen sind in einer Weise bereitzustellen, dass fundierte und transparente Verhandlungen über das Entgelt gewährleistet werden, wie beispielsweise in einer veröffentlichten Stellenausschreibung, vor dem Vorstellungsgespräch oder auf andere Weise.

Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu

Art. 6 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2023/970
Wortlaut des Artikels
Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern Informationen darüber, welche Kriterien für die Festlegung ihres Entgelts, ihrer Entgelthöhen und ihrer Entgeltentwicklung verwendet werden, in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung. Diese Kriterien müssen objektiv und geschlechtsneutral sein.

Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu

Art. 7 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2023/970
Wortlaut des Artikels
Arbeitnehmer haben das Recht, gemäß den Absätzen 2 und 4 Auskünfte über ihre individuelle Entgelthöhe und über die durchschnittlichen Entgelthöhen zu verlangen und in schriftlicher Form zu erhalten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für die Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche Arbeit wie sie oder gleichwertige Arbeit verrichten.

Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu

Art. 10 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2023/970
Wortlaut des Artikels
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber, die Berichterstattungspflichten nach Artikel 9 unterliegen, in Zusammenarbeit mit ihren Arbeitnehmervertretern eine gemeinsame Entgeltbewertung vornehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) aus der Berichterstattung über das Entgelt ergibt sich ein Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Höhe von mindestens 5 Prozent in einer Gruppe von Arbeitnehmern; b) der Arbeitgeber hat einen solchen Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe nicht auf der Grundlage objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien gerechtfertigt; c) der Arbeitgeber hat einen solchen ungerechtfertigten Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Berichterstattung über das Entgelt nicht korrigiert.

Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu

Art. 9, comma 8, D.Lgs. 96/2026
Wortlaut des Artikels
Le disposizioni di cui al presente articolo si applicano ai datori di lavoro con almeno cento dipendenti.

Originaltext auf Italienisch.

Quelle: Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana, GU Serie Generale n. 125 del 1 giugno 2026 (codice redazionale 26G00112)

Art. 9, comma 9, D.Lgs. 96/2026
Wortlaut des Artikels
Per i datori di lavoro che occupano almeno duecentocinquanta dipendenti, i dati sono raccolti entro il 7 giugno 2027 e successivamente ogni anno. Per i datori di lavoro che occupano tra i centocinquanta e i duecentoquarantanove dipendenti, i dati sono raccolti entro il 7 giugno 2027 e successivamente ogni tre anni. Per i datori di lavoro che occupano tra i cento e centoquarantanove dipendenti, i dati sono raccolti entro il 7 giugno 2031 e successivamente ogni tre anni.

Originaltext auf Italienisch.

Quelle: Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana, GU Serie Generale n. 125 del 1 giugno 2026 (codice redazionale 26G00112)

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Nationale Regeln können abweichen.