Entgelttransparenz nach Ländern
Entgelttransparenz: Deutschland
Deutschland: Die Richtlinie ist noch nicht umgesetzt. Die Termine der Richtlinie werden als erwartetes Minimum gezeigt.
Auf einen Blick
- Umsetzungsstand
- Nicht umgesetzt
- Beleg
- B: Sekundärquellen
- Gewissheit
- Wahrscheinlich, auf Grundlage der Richtlinie
Deutschland: Die Richtlinie ist nicht (vollständig) umgesetzt. Eine Richtlinie begründet für sich allein keine Pflichten zwischen Privaten, daher haben private Arbeitgeber dort wahrscheinlich keine unmittelbaren Pflichten, bis das nationale Recht gilt. Die Termine der Richtlinie werden als erwartetes Minimum gezeigt.
Berichtstermine nach Zahl der Beschäftigten
| Beschäftigte | Erster Bericht fällig bis | Danach | Daten aus |
|---|---|---|---|
| 250 oder mehr | 7. Juni 2027 | jährlich | 2026 |
| 150 bis 249 | 7. Juni 2027 | alle drei Jahre | 2026 |
| 100 bis 149 | 7. Juni 2031 | alle drei Jahre | 2030 |
| Weniger als 100 | Nach der Richtlinie nicht vorgeschrieben | ||
Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2023/970; Art. 9 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2023/970; Art. 9 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2023/970; Art. 9 Abs. 5 Richtlinie (EU) 2023/970
Gemeinsame Entgeltbewertung (Art. 10): wahrscheinlich erforderlich, wenn eine Gruppe ein Gefälle von mindestens 5 % zeigt, das innerhalb von sechs Monaten weder begründet noch beseitigt wird.
Rechtsgrundlage: Art. 10 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2023/970
Für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe
Entgeltinformationen für Stellenbewerber und keine Fragen nach dem bisherigen Entgelt (Art. 5).
Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2023/970; Art. 5 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2023/970; Art. 5 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2023/970
Kriterien für Entgeltfestlegung und Entgeltentwicklung, die für Beschäftigte leicht zugänglich sind (Art. 6).
Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2023/970; Art. 6 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2023/970
Beschäftigte können schriftlich Auskunft über Entgelte verlangen; Antwort innerhalb von zwei Monaten, und alle Beschäftigten sind jährlich über dieses Recht zu informieren (Art. 7).
Rechtsgrundlage: Art. 7 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2023/970; Art. 7 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2023/970; Art. 7 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2023/970
Rechercheanmerkungen (auf Englisch)
[F] Primärquelle gelesen · [B] Sekundärquellen · [A] Annahme
- [F] EUR-Lex national transposition tab: 0 national measures notified.
- [B] No published draft; an expert commission (November 2025) proposed reporting from 100 workers, reversal of the burden of proof and fines.
- [A] The directive does not define how workers are counted (head count or FTE, part-time, reference date); national law decides.
- [A] Not (fully) transposed: directives have no horizontal direct effect, so private employers have no direct obligation until national law applies; public employers may be exposed. Directive dates are shown as the expected minimum.
Rechtsgrundlage
Wortlaut des Artikels
Arbeitgeber mit 250 oder mehr Arbeitnehmern haben bis zum 7. Juni 2027 und in jedem darauf folgenden Jahr die Informationen nach Absatz 1 in Bezug auf das vorangehende Kalenderjahr vorzulegen.Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu
Wortlaut des Artikels
Arbeitgeber mit 150 bis 249 Arbeitnehmern haben bis zum 7. Juni 2027 und danach alle drei Jahre die Informationen nach Absatz 1 in Bezug auf das vorangehende Kalenderjahr vorzulegen.Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu
Wortlaut des Artikels
Arbeitgeber mit 100 bis 149 Arbeitnehmern haben bis zum 7. Juni 2031 und danach alle drei Jahre die Informationen nach Absatz 1 in Bezug auf das vorangehende Kalenderjahr vorzulegen.Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu
Wortlaut des Artikels
Die Mitgliedstaaten hindern Arbeitgeber mit weniger als 100 Arbeitnehmern nicht daran, die in Absatz 1 festgelegten Informationen auf freiwilliger Basis vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des nationalen Rechts von Arbeitgebern mit weniger als 100 Arbeitnehmern verlangen, Informationen über das Entgelt vorzulegen.Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu
Wortlaut des Artikels
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber, die Berichterstattungspflichten nach Artikel 9 unterliegen, in Zusammenarbeit mit ihren Arbeitnehmervertretern eine gemeinsame Entgeltbewertung vornehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) aus der Berichterstattung über das Entgelt ergibt sich ein Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Höhe von mindestens 5 Prozent in einer Gruppe von Arbeitnehmern; b) der Arbeitgeber hat einen solchen Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe nicht auf der Grundlage objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien gerechtfertigt; c) der Arbeitgeber hat einen solchen ungerechtfertigten Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Berichterstattung über das Entgelt nicht korrigiert.Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu
Wortlaut des Artikels
Stellenbewerber haben das Recht, vom künftigen Arbeitgeber Informationen über Folgendes zu erhalten: a) das auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhende Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle oder dessen Spanne; und b) gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen des Tarifvertrags, den der Arbeitgeber in Bezug auf die Stelle anwendet. Diese Informationen sind in einer Weise bereitzustellen, dass fundierte und transparente Verhandlungen über das Entgelt gewährleistet werden, wie beispielsweise in einer veröffentlichten Stellenausschreibung, vor dem Vorstellungsgespräch oder auf andere Weise.Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu
Wortlaut des Artikels
Der Arbeitgeber darf Bewerber nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in ihren laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen befragen.Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu
Wortlaut des Artikels
Arbeitgeber stellen sicher, dass Stellenausschreibungen und Berufsbezeichnungen geschlechtsneutral sind und Einstellungsverfahren auf nichtdiskriminierende Weise geführt werden, um das Recht auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (im Folgenden „Recht auf gleiches Entgelt“) nicht zu unterminieren.Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu
Wortlaut des Artikels
Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern Informationen darüber, welche Kriterien für die Festlegung ihres Entgelts, ihrer Entgelthöhen und ihrer Entgeltentwicklung verwendet werden, in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung. Diese Kriterien müssen objektiv und geschlechtsneutral sein.Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu
Wortlaut des Artikels
Die Mitgliedstaaten können Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern von der Verpflichtung im Zusammenhang mit der Entgeltentwicklung gemäß Absatz 1 ausnehmen.Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu
Wortlaut des Artikels
Arbeitnehmer haben das Recht, gemäß den Absätzen 2 und 4 Auskünfte über ihre individuelle Entgelthöhe und über die durchschnittlichen Entgelthöhen zu verlangen und in schriftlicher Form zu erhalten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für die Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche Arbeit wie sie oder gleichwertige Arbeit verrichten.Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu
Wortlaut des Artikels
Arbeitgeber informieren alle Arbeitnehmer jährlich über ihr Recht, die Auskünfte nach Absatz 1 zu erhalten, und über die Schritte, die der Arbeitnehmer unternehmen muss, um dieses Recht wahrzunehmen.Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu
Wortlaut des Artikels
Arbeitgeber stellen die Auskünfte nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist und auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird, zur Verfügung.Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu
Die Umsetzung schreitet schnell voran. Diese Seite gibt unsere Recherche mit Stand 10. Oktober 2026 wieder und ist keine Rechtsberatung.