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Leitfäden

Fristen der EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Die Richtlinie (EU) 2023/970 legt einen Umsetzungstermin und nach Größe gestaffelte Berichtstermine fest. Hier sind sie, mit dem Wortlaut jedes Artikels.

Umsetzung: 7. Juni 2026

Bis zu diesem Datum mussten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Gesetze in Kraft setzen. Solange ein Land das nicht getan hat, begründet die Richtlinie für sich allein keine Pflichten zwischen privaten Arbeitgebern und ihren Beschäftigten; öffentliche Arbeitgeber können betroffen sein.

Art. 34 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2023/970
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 nachzukommen.

Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu

250 oder mehr Beschäftigte: bis 7. Juni 2027, danach jährlich

Der Bericht betrifft das vorangegangene Kalenderjahr: Der Bericht vom Juni 2027 verwendet die Entgeltdaten von 2026.

Art. 9 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2023/970
Arbeitgeber mit 250 oder mehr Arbeitnehmern haben bis zum 7. Juni 2027 und in jedem darauf folgenden Jahr die Informationen nach Absatz 1 in Bezug auf das vorangehende Kalenderjahr vorzulegen.

Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu

150 bis 249 Beschäftigte: bis 7. Juni 2027, danach alle drei Jahre

Gleicher erster Termin wie bei den größten Arbeitgebern, danach im Dreijahresrhythmus.

Art. 9 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2023/970
Arbeitgeber mit 150 bis 249 Arbeitnehmern haben bis zum 7. Juni 2027 und danach alle drei Jahre die Informationen nach Absatz 1 in Bezug auf das vorangehende Kalenderjahr vorzulegen.

Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu

100 bis 149 Beschäftigte: bis 7. Juni 2031, danach alle drei Jahre

Die kleinste berichtspflichtige Größenklasse hat vier Jahre mehr Zeit. Die übrigen Pflichten gelten früher.

Art. 9 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2023/970
Arbeitgeber mit 100 bis 149 Arbeitnehmern haben bis zum 7. Juni 2031 und danach alle drei Jahre die Informationen nach Absatz 1 in Bezug auf das vorangehende Kalenderjahr vorzulegen.

Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu

Weniger als 100 Beschäftigte

Keine Berichtspflicht nach der Richtlinie, aber die Mitgliedstaaten können sie vorschreiben, und freiwillige Berichte dürfen nicht verhindert werden.

Art. 9 Abs. 5 Richtlinie (EU) 2023/970
Die Mitgliedstaaten hindern Arbeitgeber mit weniger als 100 Arbeitnehmern nicht daran, die in Absatz 1 festgelegten Informationen auf freiwilliger Basis vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des nationalen Rechts von Arbeitgebern mit weniger als 100 Arbeitnehmern verlangen, Informationen über das Entgelt vorzulegen.

Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu

Was der Bericht enthält

Sieben Indikatoren, vom gesamten geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle (a) bis zum Gefälle in jeder Gruppe von Arbeitnehmern (g). Indikator (g) geht an alle Beschäftigten und ihre Vertreter.

Art. 9 Abs. 1 Buchst. g Richtlinie (EU) 2023/970
das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle zwischen Arbeitnehmern bei Gruppen von Arbeitnehmern, nach dem normalen Grundlohn oder -gehalt sowie nach ergänzenden oder variablen Bestandteilen aufgeschlüsselt.

Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu

Art. 9 Abs. 9 Richtlinie (EU) 2023/970
Arbeitgeber stellen allen ihren Arbeitnehmern und den Arbeitnehmervertretern ihrer Arbeitnehmer die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Informationen zur Verfügung. Arbeitgeber stellen die Informationen auf Ersuchen der Arbeitsaufsichtsbehörde und der Gleichbehandlungsstelle zur Verfügung. Soweit verfügbar, sind auf Anfrage auch die Informationen der vorangegangenen vier Jahre zur Verfügung zu stellen.

Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu

Pflichten, die nicht auf den Bericht warten

Entgeltinformationen vor der Einstellung, zugängliche Kriterien für die Entgeltfestlegung und das Auskunftsrecht gelten für alle Arbeitgeber, sobald das nationale Gesetz in Kraft ist.

Art. 5 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2023/970
Stellenbewerber haben das Recht, vom künftigen Arbeitgeber Informationen über Folgendes zu erhalten: a) das auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhende Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle oder dessen Spanne; und b) gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen des Tarifvertrags, den der Arbeitgeber in Bezug auf die Stelle anwendet. Diese Informationen sind in einer Weise bereitzustellen, dass fundierte und transparente Verhandlungen über das Entgelt gewährleistet werden, wie beispielsweise in einer veröffentlichten Stellenausschreibung, vor dem Vorstellungsgespräch oder auf andere Weise.

Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu

Art. 6 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2023/970
Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern Informationen darüber, welche Kriterien für die Festlegung ihres Entgelts, ihrer Entgelthöhen und ihrer Entgeltentwicklung verwendet werden, in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung. Diese Kriterien müssen objektiv und geschlechtsneutral sein.

Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu

Art. 7 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2023/970
Arbeitnehmer haben das Recht, gemäß den Absätzen 2 und 4 Auskünfte über ihre individuelle Entgelthöhe und über die durchschnittlichen Entgelthöhen zu verlangen und in schriftlicher Form zu erhalten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für die Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche Arbeit wie sie oder gleichwertige Arbeit verrichten.

Quelle: EUR-Lex, © European Union, https://eur-lex.europa.eu

Italien

Das D.Lgs. 96/2026 übernimmt Schwellenwerte und Termine der Richtlinie. Es sagt, dass die Daten bis zu diesen Terminen „erhoben“ werden; die Übermittlung hängt von einem Ministerialdekret ab.

Art. 9, comma 8, D.Lgs. 96/2026
Le disposizioni di cui al presente articolo si applicano ai datori di lavoro con almeno cento dipendenti.

Originaltext auf Italienisch.

Quelle: Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana, GU Serie Generale n. 125 del 1 giugno 2026 (codice redazionale 26G00112)

Art. 9, comma 9, D.Lgs. 96/2026
Per i datori di lavoro che occupano almeno duecentocinquanta dipendenti, i dati sono raccolti entro il 7 giugno 2027 e successivamente ogni anno. Per i datori di lavoro che occupano tra i centocinquanta e i duecentoquarantanove dipendenti, i dati sono raccolti entro il 7 giugno 2027 e successivamente ogni tre anni. Per i datori di lavoro che occupano tra i cento e centoquarantanove dipendenti, i dati sono raccolti entro il 7 giugno 2031 e successivamente ogni tre anni.

Originaltext auf Italienisch.

Quelle: Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana, GU Serie Generale n. 125 del 1 giugno 2026 (codice redazionale 26G00112)

© European Union, https://eur-lex.europa.eu

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Nationale Regeln können abweichen.